Regeln zur Unfallregulierung
Verhalten bei Verkehrsunfall
Verhalten bei Verkehrsunfall
1. Unfallstelle sichern, informieren Sie die Polizei bzw. rufen Sie wenn nötig den Rettungswagen.
2. Verändern Sie nicht die Unfallstelle, bevor die Polizei eintrifft. Sollten die Fahrzeuge doch vorher bewegt werden, fotografieren Sie vorher die Unfallstelle und Lage der Fahrzeuge bzw. machen Sie eine Skizze.
3. Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich von niemanden, weder vom Unfallgegner noch von der Polizei, einschüchtern. Geben Sie kein Schuldanerkenntnis ab. Im besten Fall handeln Sie nach dem Grundsatz: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.“ Sie müssen keine Aussagen treffen oder etwas unterschreiben. Geben Sie lediglich Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Versicherung des Fahrzeugs bzw. des Halters) an den Unfallgegner bzw. die Polizei.
4. Nehmen Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners auf.
5. Soweit Ihnen möglich, prüfen Sie das Protokoll der Polizei und korrigieren Sie etwaige Unstimmigkeiten bzw. falsche Sachverhalte.
6. Versuchen Sie erst gar nicht, den Verkehrsunfall selbst mit der gegnerischen Versicherung zu regeln. Nehmen Sie professionelle Hilfe, d.h. die eines Rechtsanwalts, vorzugsweise mir in Anspruch. Sollte die gegnerische Versicherung direkt bei Ihnen anrufen oder Kontakt aufnehmen, treffen Sie mit dieser keine Vereinbarung und holen Sie sich vorher rechtlichen Rat.
Die Regulierung eines Verkehrsunfalls und die Lösung der damit einher gehenden Probleme erfordert vielfach besondere Kenntnisse. Der Rechtsanwalt ist hierfür der Fachmann.
Der Rechtsanwalt vertritt im Gegensatz zur gegnerischen Versicherung Ihre Interessen. Er klärt Sie über Ihre Schadensersatzansprüche auf und macht diese bei der gegnerischen Versicherung geltend.
Der Rechtsanwalt kennt die Argumente der Versicherung zur Abwehr des Schadens und kann diese einschätzen. In der Regel ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie finanziell vorteilhaft. Der Unfallgegner, der den Unfall allein verschuldet hat, ist verpflichtet, die Ihnen entstandenen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
Der Rechtsanwalt hat den Überblick über den Verkehrsunfall. Oftmals sind nach einem Unfall Fragen mit der Werkstatt, der finanzierenden Bank, der Versicherung oder der Polizei zu klären. Hier berät Sie der Rechtsanwalt, damit Sie die richtigen Entscheidungen treffen können. Der Rechtsanwalt hat die notwendige Erfahrung.
Sie haben die freie Wahl eines Rechtanwalts. Weder die gegnerische Kfz- Haftpflichtversicherung noch Ihre eigene Rechtsschutzversicherung kann Ihnen vorschreiben, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Sie bestimmen, welchen unabhängigen Sachverständigen Sie mit der Sicherung der Beweise und Feststellung des Schadensumfangs beauftragen. Der Sachverständige wird im Gutachten in der Regel den Schadensumfang, voraussichtliche Reparaturkosten, eine etwaige Wertminderung nach der Reparatur, den Restwert des Fahrzeugs und den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs feststellen. Lediglich im Fall von Bagatellschäden wird die gegnerische Versicherung bei einem unverschuldeten Unfall die Gutachterkosten nicht übernehmen. Hier können Sie aber nach einem Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt abrechnen.
Grundsätzlich entscheiden Sie, welche Werkstatt die Reparatur Ihres Fahrzeugs vornimmt. Sie wählen in der Regel die Werkstatt Ihres Vertrauens. Sie sind nicht verpflichtet, eine Partnerwerkstatt der Versicherung mit der Reparatur zu beauftragen, auch wenn diese vermeintlich günstiger ist.
Sind Sie bei einem Verkehrsunfall verletzt wurden, sollten Sie unverzüglich einen Arzt aufsuchen und sich behandeln lassen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine auf den ersten Blick kleinere Verletzung handelt, z. B. bei dem bei Unfällen sehr häufig vorkommenden Halswirbelschleudertrauma (HWS-Syndrom).
Die Kosten der Heilbehandlung und der Medikamente werden in der Regel durch die gesetzliche Krankenkasse übernommen, so dass dadurch die Eigenanteile als Schadenspositionen in Frage kommen.
Weitere Schadenspositionen sind im Fall einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Einkommensverlust nach Ablauf der Entgeltfortzahlung oder das Schmerzensgeld.
Hat man am Verkehrsunfall eine Teilschuld, besteht für vollkaskoversicherte Geschädigte die Möglichkeit, Schadensersatz teilweise bei der eigenen Kaskoversicherung und teilweise bei der Versicherung des Unfallgegners geltend zu machen. Bei dieser Abrechnungsvariante ist für den Geschädigten das sogenannte „Quotenvorrecht“ zu beachten. Bei der kombinierten Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung und der gegnerischen Versicherung erhält der Geschädigte in der Regel einen deutlich höheren Ersatz, als wenn nur die eigene Kaskoversicherung oder nur die gegnerische Versicherung in Anspruch genommen werden.
Hatten Sie einen Verkehrsunfall im Ausland, erfolgt in der Regel die Unfallabwicklung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über deren in Deutschland sitzenden Regulierungsbevollmächtigten. Diese und weitere Besonderheiten bzgl. des anzuwendenden Rechts bzw. der Schadenspositionen macht die Hinzuziehung eines erfahrenen, spezialisierten Rechtsanwalts unerlässlich.