1. Der Unfallgegner hat den Unfall allein zu vertreten.
Hat der Unfallgegner den Unfall allein verschuldet, brauchen Sie sich um die Rechtsanwaltskosten keine Gedanken zu machen. Der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung tragen Ihre Rechtsanwaltskosten.
2. Sie vermuten, dass Sie selbst die Alleinschuld am Unfall trifft.
Auch hier sollten Sie den Weg zum Rechtsanwalt nicht scheuen. Ein erstes Informationsgespräch ist kostenlos. Die Kosten einer umfassenden Erstberatung sind abhängig von der Komplexität und dem zeitlichen Umfang trotzdem überschaubar. Hier werde ich Ihnen die Kosten transparent im Vorfeld darlegen.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, brauchen Sie sich in der Regel keine Sorgen über die Rechtsanwaltskosten machen. Ich werde die Kostenübernahme für Sie abfragen und die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung führen. Selbst für den Fall, dass Sie ein alleiniges Verschulden Ihrerseits vermuten, brauchen Sie die Kosten nicht scheuen, da diese durch die Rechtschutzversicherung übernommen werden.
3. Sie gehen von einer Teilschuld aus.
Soweit Sie eine Verkehrsrechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie die Rechtsanwaltskosten nicht fürchten.
In der Regel werden Sie mich beauftragen, außergerichtlich den möglichen Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspruch durchzusetzen. In dem Fall werden meine Kosten entsprechend diesem durchgesetzten Anteil berechnet und durch die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt.
Sollten Sie dann, z.B. aufgrund unberechtigter Kürzungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung, Ihre Forderungen gerichtlich durchsetzen wollen, werde ich Ihnen die Risiken und die damit verbundenen Kosten darlegen, so dass Sie hier Ihre Entscheidung treffen können.
Wichtig! Ich werde Ihnen in jedem Verfahrensstadium etwaige Ihrerseits zu zahlende Kosten transparent darlegen.