Zuletzt aktualisiert: 20. Februar 2017
Das AG Lüdinghausen hat in seiner Entscheidung vom 30.5.16, 19 OWi-89 Js 968/16-92/16 auf die Ausnahmeregelung des § 21a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO hingewiesen. Danach besteht keine Gurtpflicht, wenn mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird wie Rückwärtsfahren oder bei Fahrten auf Parkplätzen. Dabei ist es auch unerheblich, ob an dieser Örtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Im zu entscheidenden Fall war ein Fahrzeugführer unangeschnallt in einem Kreisverkehr gefahren, allerdings in Schrittgeschwindigkeit.
Zuletzt aktualisiert: 5. Juni 2016
Grundsätzlich ist aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht das Tragen eines bestimmten Schuhwerks nicht geboten. Sie könnten also Sandalen bzw. Flip-Flops tragen oder sogar barfuß fahren.
Kommt es allerdings zu einem Verkehrsunfall, weil der Fahrer aufgrund des „leichten Schuhwerks“ von der Pedale abgerutscht ist, kann dies bei der Ermittlung der Haftungsquote oder bei einer Abwicklung über die Vollkaskoversicherung Berücksichtigung finden und zu einer Leistungskürzung führen.
Ein Tipp! Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht ist in § 44 (2) der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV 70) geregelt, dass zum sicheren Führen des Fahrzeugs Fuß umschließendes Schuhwerk zu tragen ist, wobei Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht als solches gelten.
Zuletzt aktualisiert: 31. Mai 2016
Die Kosten eines eingeholten Schadensgutachtens sind erstattungsfähig, soweit die Bagatellgrenze des Schadens überschritten wird. Diese wird bei ca. 750 € gezogen. Unterhalb dieser Bagatellgrenze kann die Schadenshöhe durch Vorlage eines Kostenvoranschlags oder einer Kostenprognose eines Sachverständigen nachgewiesen werden. So urteilte das Amtsgericht Stendal (Urteil vom 25.4.2016, Az. 3 C 1338/15). Hier ist meiner Ansicht nach die Kostenprognose des Sachverständigen zu empfehlen, da nach ständiger Rechtsprechung auf die Richtigkeit dieser vertraut werden kann. Soweit die Beauftragung der Werkstatt dann entsprechend der Kostenprognose erfolgt, dürften die ablehnenden Argumente der Versicherungen nicht greifen.
Zuletzt aktualisiert: 27. Mai 2016
Die Erfahrung zeigt, dass es bei einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz, z.B. vor einem Einkaufszentrum oft zu einer Haftungsteilung kommt. Beim Rückwärtsfahren ist immer besondere Vorsicht an den Tag zu legen. Auch wenn man sich keiner Schuld bewusst ist, können unbedachte Äußerungen zu einer Teilschuld führen.
Es erfolgt oft ein Verweis auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, also gegen die Pflicht zur allgemeinen Rücksichtnahme. Demnach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
Allein der Umstand, dass vor dem Rückwärtsfahren ein Blickkontakt mit dem Geschädigten gegeben war oder dieser das Ansetzen zum Ausparken gesehen hat, kann zu einer Teilschuld führen.
Zuletzt aktualisiert: 27. Mai 2016
In der Regel trifft bei einem Unfall denjenigen die Schuld, der auffährt. Diese Faustregel gilt aber nicht immer.
Schuld am Unfall hat immer derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verkehrsregeln verstoßen und dadurch den Unfall verursacht hat. Dies ist nicht immer der Auffahrende. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Das Oberlandesgericht Rostock hatte in seiner Entscheidung vom 10.07.2015 (AZ: 5 U 67/14) einen Fall zu beurteilen, bei dem ein Kläger auf der Autobahn zum Überholen ausscherte und das nachfolgende, sich auf der Überholspur befindliche Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers auffuhr.
Das Gericht stellte fest, dass man nur überholen darf, wenn eine „Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Der Kläger hatte die Rückschaupflicht verletzt, so dass ihn die Schuld am Unfall traf.
Einen anderen Fall hatte das Amtsgericht München am 27.07.2001 (AZ: 345 C 10019/01) zu entscheiden. Es kam auf einer grünen Linksabbiegespur zu einem Auffahrunfall. Das vorausfahrende Fahrzeug ist erst angefahren und hatte dann unvermittelt eine Vollbremsung ohne verkehrsbedingten Grund gemacht. Das Gericht entschied, dass der Auffahrende nicht zu zahlen hatte, da der geringe Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unerheblich sei. Im Gr0ßstadtverkehr müssen die Grünphasen an der Ampel ausgenutzt werden, damit der Verkehrsfluss nicht behindert wird, Deshalb sei es nach dem Gericht zulässig, an grünem Ampeln in geringem Abstand loszufahren.